Allgemeine Geschäftsbedingungen Strom der Leu Energie GmbH & Co. KG für Privat- und Gewerbekunden

1. Vertrags- und Lieferbeginn

1.1. Der Kunde stellt über die Internetseite des Lieferanten oder in Textform einen Antrag auf Versorgung mit elektrischer Energie, dessen Eingang vom Lieferanten schnellstmöglich in Textform bestätigt wird.

Der Vertrag kommt erst mit Übersendung des Vertragsdokuments an den Kunden in Textform zustande.

Die Daten des Kunden müssen hierzu vollständig und korrekt vorliegen. Insbesondere ist die Angabe des Kunden zum zuletzt vom vorherigen Stromlieferanten abgerechneten Jahresverbrauch essentielle Vertragsgrundlage. Die Übersendung erfolgt unverzüglich, sobald der tatsächliche Lieferbeginn feststeht.

Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, zu welchem Zeitpunkt alle für die Belieferung notwendigen Schritte (Kündigung des bisherigen Liefervertrages, Netzbetreiberanmeldung etc.) erfolgreich abgeschlossen werden können. Der Lieferant bemüht sich um eine schnellstmögliche Aufnahme der Belieferung.

2. Umfang und Durchführung der Lieferung / Weiterleitungsverbot

2.1. Der Lieferant ist verpflichtet, den Strombedarf des Kunden entsprechend den Regelungen dieses Vertrages zu decken. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 oder § 24 Abs. 1, 2 und 4 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder soweit und solange der Lieferant an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung in Fällen höherer Gewalt oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit gehindert ist.

2.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, der Lieferant ebenfalls von seiner Leistungspflicht befreit. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten für den Hausanschluss und die Messstelle sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.

2.3. Der Kunde wird den bezogenen Strom lediglich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig.

3. Messung/ Abschlagszahlungen / Schlussrechnung / Anteilige Preisberechnung

3.1. Die Menge des gelieferten Stroms wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messdienstleister, Netzbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können der Lieferant und/oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden.

3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Lieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.

3.3. Der Lieferant kann vom Kunden monatlich Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs auf der Basis der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate nach billigem Ermessen. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, ist der Lieferant auch zu einer entsprechenden Schätzung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden berechtigt. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich von der Schätzung abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Rechte des Kunden nach § 40 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) bleiben unberührt.

3.4. Zum Ende jedes (vom Lieferanten festgelegten) Abrechnungsjahres und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Schlussrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Rechte des Kunden nach § 40 Abs. 2 und Abs. 3 EnWG bleiben unberührt.

3.5. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtung an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder staatlich anerkannte Prüfstelle zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, wenn die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nachentrichtet. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre beschränkt.

4. Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung

4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind spätestens 14 Werktage nach Zugang der Rechnung fällig und ohne Abzug zu zahlen. Liegt dem Lieferanten ein SEPALastschriftmandat vor, wird der Lieferant im Lastschriftverfahren einziehen. Alternativ kann der Kunde den fälligen Betrag auch durch Überweisung ausgleichen. Gleiches gilt für die vom Lieferanten festgelegten Abschläge.

4.2. Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten konkret oder pauschal berechnen. Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale.

4.3. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

5. Preise und Preisanpassungen/Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen

5.1. Der Gesamtpreis setzt sich aus den einzelnen Preisbestandteilen (z. B. Grundpreis, Arbeitspreis und Leistungsgrundpreis) gemäß jeweils vereinbartem Tarif zusammen. Er beinhaltet den Energiepreis und – soweit diese Kosten dem Lieferanten in Rechnung gestellt werden – die Kosten für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung, den an den Netzbetreiber abzuführenden Netzentgelten (einschließlich der Kraft-Wärme-Kopplungs-Umlage, der § 17 f EnWG Offshore-Umlage, der Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten und der § 19 StromNEV-Umlage) sowie die Konzessionsabgaben. Die Preise verstehen sich einschließlich Energie- und Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Soweit sich die Steuersätze für Energiesteuer und/oder Umsatzsteuer ändern, ändern sich die Bruttopreise entsprechend automatisch.

5.2. Alle Preise sind auf Basis der laufenden Kosten der heute üblichen Stromzähler der Typen “Eintarifzähler” kalkuliert. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass der Kunde über einen Zähler des Typs “Intelligente Zählert” verfügt oder wird nachträglich ein solcher eingebaut, ist der Lieferat berechtigt, den Preis der Belieferung mit Wirkung ab sofortum den Betrag der Mehrkosten für diesen Zähler anzupassen.

5.3. Wird die Belieferung oder die Verteilung von Strom nach Vertragsschluss mit zusätzlichen (auch neu geschaffenen) Steuern oder Abgaben belegt, kann der Lieferant hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden weiterberechnen. Dies gilt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (z.B. nach Kopf oder nach Verbrauch) dem einzelnen Vertragsverhältnis zugeordnet werden können. Gehen mit den zusätzlichen Steuern oder Abgaben Kostensenkungen einher, so sind diese anzurechnen. Der Kunde wird über die Anpassung spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden schriftlich informiert. Abweichend von Preisänderungen aus sonstigen Gründen werden Änderungen der Umsatzsteuer gem. Umsatzsteuergesetz und der Energiesteuer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben.

5.4. Der Lieferant kann die auf der Grundlage des Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten (insbesondere auch der Steuern und Abgaben) anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Die Anpassung des Preises erfolgt im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der Preisänderung sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziff. 5.1 maßgeblich sind. Der Lieferant ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Der Lieferant ist bei Ermittlung des Preises verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.

5.5. Während des Zeitraums einer eingeschränkten Preisgarantie (ohne Steuern und Abgaben) dürfen die von der Preisgarantie erfassten Preisbestandteile nicht zum Gegenstand einer Preisänderung gemacht werden.

5.6. Der Lieferant wird bei Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mind. im gleichen Umfang und nicht später wirksam werden als Kostenerhöhungen. Gleichzeitig eintretende kostensenkende und kostenerhöhende Umstände werden saldiert. Änderungen der Preise oder der Preisformel nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten nach vorheriger schriftlicher Ankündigung möglich. Der Lieferant wird dem Kunden die Änderung spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Schriftform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung (gemäß Ziffern 5.3 bis 5.6, ausgenommen Änderungen von Energie- und Umsatzsteuer) nicht einverstanden, hat er das Recht den Vertrag fristlos auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassungen in Schriftform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

5.7. Ungeachtet vorstehender Bestimmungen kann der Kunde Informationen über die aktuellen Preise unter der Tel.-Nr. 09281-899 0 und im Internet unter www.leu-energie.de erhalten.

5.8. Liegt der tatsächliche Jahresverbrauch des Kunden um mehr als 25 % unter der von ihm angegebenen vom letzten Erdgaslieferanten angerechneten Vorjahresverbrauchsmenge, so ist der Lieferant berechtigt, für die gesamte bezogene Menge den Arbeitspreis zu berechnen, den der Lieferant für diese Menge und für diesen Zeitraum angeboten hat.

6. Änderungen dieser Bedingungen

6.1. Die Regelungen dieser Bedingungen beruhen auf den derzeitigen gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Sollten sich diese und/oder die einschlägige Rechtsprechung (z.B. durch Feststellung der Unwirksamkeit vertraglicher Klauseln) ändern, ist der Lieferant berechtigt, die Bedingungen – mit Ausnahme der Preise, Garantien, Laufzeiten und Kündigungsfristen – insoweit anzupassen und / oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht. Eine Anpassung und / oder Ergänzung ist auch zulässig, wenn diese für den Kunden lediglich rechtlich vorteilhaft ist.

6.2. Anpassungen dieser Bedingungen nach vorstehendem Absatz sind nur zum Monatsersten möglich. Der Lieferant wird dem Kunden die Anpassung spätestens zwei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

7. Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung

7.1. Der Lieferant ist bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn dem Kunden spätestens vier Wochen zuvor die Unterbrechung angedroht und drei Werktage vorher die Unterbrechung erneut angekündigt wurde. Die Lieferung ist wieder aufzunehmen und die Anschlussunterbrechung ist aufzuheben, sobald der Grund für die Liefereinstellung und Anschlussunterbrechung entfallen ist und der Kunde die Kosten gemäß Ziffer 7.2. ersetzt hat.

7.2. Die Kosten der Unterbrechung und der Wiederherstellung der Versorgung hat der Kunde zu tragen. Der Lieferant ist berechtigt, für die Kosten eine angemessene Pauschale anzusetzen, es sei denn die Pauschale würde die tatsächlich entstehenden Kosten im Einzelfall mehr als nur unerheblich übersteigen.

7.3. Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund i.S. des § 314 BGB ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der wichtige Grund auch nach entsprechender Aufforderung der anderen Partei mit angemessener Frist nicht beseitigt ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Falle wiederholten Zahlungsverzugs mit jeweils nicht unerheblichen Beträgen.

7.4. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die andere Partei eingeleitet wurde.

7.5. Ein wichtiger Grund liegt zudem vor bei Vorliegen einer negativen Auskunft der SCHUFA oder einer ähnlichen Auskunftei zu einem der folgenden Punkte: Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zum Vermögen, Insolvenzverfahren, Restschuldbefreiung.

8. Haftung

8.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 Niederspannungsanschlussverordnung).

8.2. Der Lieferant wird unverzüglich die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht.

8.3. In allen übrigen Fällen haften die Parteien sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der jeweils andere Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).

8.4. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körperoder Gesundheitsschäden.

8.5. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

9. Umzug / Lieferantenwechsel / Rechtsnachfolge

9.1. Einen Umzug hat der Kunde dem Lieferanten mit einer Frist von zwei Wochen auf das Ende eines Kalendermonats unter Angabe der neuen Anschrift in Textform anzuzeigen. Erfolgt die Mitteilung des Kunden verspätet oder gar nicht, haftet er gegenüber dem Lieferanten für von Dritten an der ursprünglich vereinbarten Abnahmestelle entnommenen Strom.

9.2. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag nur, wenn der Kunde aus dem Gebiet des Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers umzieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Abnahmestelle gerne ein neues Angebot über die Belieferung mit Strom.

9.3. Bei einem Umzug innerhalb des Gebietes eines Netzbetreibers ist der Kunde berechtigt den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen auf das Ende eines Kalendermonats in Textform zu kündigen.

9.4. Der Lieferant gewährleistet einen unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel, soweit der Kunde den bestehenden Liefervertrag ordnungsgemäß gekündigt hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen Strom der Leu Energie GmbH & Co. KG für Privat- und Gewerbekunden

9.5. Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag außerordentlich mit Wirkung auf den Übertragungszeitpunkt zu kündigen.

10. Gerichtsstand

10.1.Der Gerichtsstand für Kaufleute i. S. des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist der Sitz des Lieferanten. Das gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

11. Widerrufsrecht und Widerrufsfolgen

11.1. Widerrufsrecht

Sofern es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher (eine natürliche Person) handelt, die die Bestellung zu einem Zweck abgibt, der weder ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, steht diesem nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu. In diesem Fall kann der Kunde seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) widerrufen.

Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform. Der Widerruf ist zu richten an: Leu Energie GmbH & Co. KG, Bahnhofstraße 2a, 95028 Hof, Telefax: 09281-899 2701, E-Mail-Adresse: info@leu-energie.de . Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Ein Muster-Widerrufsformular steht auf unserer Website (www.leu-erdgas.de) zum Download bereit. Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir dem Kunden unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln.

11.2. Widerrufsfolgen

Im Falle eines Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren undggf. gezogenen Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Für ggf. bereits bezogenen Strom ist Wertersatz zu leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für den Kunden mit der Absendung der Widerrufserklärung, für den Lieferanten mit deren Empfang.

12. Verbraucherschutz

12.1 Der Lieferant beantwortet Beanstandungen von Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind (Verbraucherbeschwerden) innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen ab Zugang. Wenn der Lieferant der Verbraucherbeschwerde nicht innerhalb dieser Frist abhilft, kann der Verbraucher die Schlichtungsstelle Energie anrufen (Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Tel.: 030/2757240-0, www. schlichtungsstelle-energie.de, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de ). Der Lieferant ist verpflichtet, am Schlichtungsverfahren teil zu nehmen. Rechte der Vertragsparteien, die Gerichte anzurufen und ein anderes Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz zu beantragen, bleiben unberührt.

12.2 Daneben unterhält die Bundesnetzagentur einen Verbraucherservice für den Bereich Elektrizität und Gas (Bundesnetzagentur, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Tel. 030/22480-500 oder 01805/101000, www.bnetza.de, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de).

12.3 Ferner kann der Kunde (Verbraucher) auch das Online-Streitbeilegungs-Portal der Europäischen Union nutzen: https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&lng=DE.

13. Datenschutz

13.1 Der Lieferant oder beauftragte Dienstleister erheben, verarbeiten, nutzen die Kundendaten zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses gem. den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Leu Energie GmbH & Co. KG nutztdie Kundendaten, um dem Kunden Produktinformationen per Post zukommen zu lassen und zu Zwecken der Markt- und Meinungsforschung. Der Kunde ist berechtigt, der werblichen Nutzung seiner Daten jederzeit gegenüber der Leu Energie GmbH & Co. KG zu widersprechen. Die Übermittlung von Kundendaten an Dritte (z. B. Messdienstleister, Messstellen- und Netzbetreiber) erfolgt zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses.

13.2 Wir werden bei der Anbahnung, Durchführung und Beendigung der Rechtsgeschäfte mit dem Besteller erhobene personenbezogene Daten, nämlich Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, Namen, Titel, akademischer Grad und Anschrift, zum Zwecke der Werbung per Post für eigene Angebote speichern und nutzen. Der Besteller kann der Speicherung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten zum Zwecke der Werbung per Post uns gegenüber widersprechen. Der Widerspruch muss nicht schriftlich erfolgen.

13.3 Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergstraße 11, 41460 Neuss, und der SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die o.g. Unternehmen. Die Informationen gem. Art. 14 der EUDatenschutz-Grundverordnung zu der bei den o.g, Unternehmen stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: www.boniversum.de/EU-DSGVO.

14. Schlussbestimmungen

Sofern es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher handelt, gelten die nachfolgenden Schlussbestimmungen (Ziffer 14.1 und 14.2):

14.1.Die Geltung abweichender Bedingungen ist ausgeschlossen, selbst wenn der Lieferant derartigen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichende Vereinbarungen und Änderungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen, auch über die Aufhebung der Schriftform, sind nichtig.

14.2.Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Der Lieferant und der Kunde werden die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare, in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen. Entsprechendes gilt für eine Lücke im Vertrag.


Stand: 18. Mai 2018